Zum Nutzungsausfall wegen Beschädigung eines LKW-Sattelaufliegers im Ausland

Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.01.2014 – 4 U 429/12

Zu den Voraussetzungen für den Ersatz des Verdienstausfalls bzw. des Nutzungsausfalls nach französischem Recht im Rahmen des Direktanspruchs gegen den französischen Haftpflichtversicherer bei Beschädigung eines Lkw-Sattelaufliegers im Ausland.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.10.2012 (Aktenzeichen 9 O 393/09) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt unter Berufung auf abgetretenes Recht von dem beklagten ausländischen Versicherer Ersatz eines täglichen Verdienstausfallschadens bzw. Nutzungsausfalls auf Grund der Beschädigung eines Lkw-Sattelaufliegers. Am 03.12.2007 wurde beim Entladen des Aufliegers der Firma Transporte mit dem amtlichen Kennzeichen in (Frankreich) die Ladung mit dem bei der Beklagten versicherten Gabelstapler zu hoch angehoben und gegen das Dach gedrückt. Dabei wurde das Schiebeplandachgestell mittig stark beschädigt, die Plane durch Überdehnung an der Befestigung der vorderen Bordwand herausgerissen und wurden vier Spriegel verbogen. Den entstandenen Sachschaden hat die Beklagte reguliert. Nachdem am 10.12.2007 eine Notreparatur durch die Firma durchgeführt wurde, deren Nettokosten in Höhe von 1.185 € von der Regulierungsbeauftragten der Beklagten bezahlt wurden, befand sich das Fahrzeug zunächst wieder im Besitz des Klägers, bevor es im Februar 2008 durch einen Sachverständigen der besichtigt und in der Folge repariert wurde.

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Der Kläger hat behauptet, er sei seit 01.01.2009 Inhaber der Firma Transporte, nachdem sein Stiefsohn zum 31.12.2008 als Firmeninhaber ausgeschieden sei. Durch Vereinbarung vom 18.04.2008 habe der Stiefsohn alle Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten. Die Firma verfüge nur über einen Lkw mit Auflieger, der dem Kläger am 13.06.2008 zu Eigentum übertragen worden sei. Der Auflieger sei infolge des Schadenereignisses vom 04.12.2007 bis zum 08.03.2008 nicht nutzbar gewesen, weshalb an insgesamt 76 Tagen ein täglicher Verdienstausfall in Höhe von 438,50 € entstanden sei. Die erst nach Besichtigung des Aufliegers durch den Sachverständigen am 05.02.2008 und Reparaturfreigabe am 14.02.2008 mögliche Reparatur habe einschließlich der Ersatzteilbeschaffung circa vier Wochen gedauert.

3

Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 33.326 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2008 zu zahlen.

5

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat bestritten, dass der Kläger Eigentümer des Aufliegers bzw. Inhaber des geltend gemachten Anspruchs (gewesen) sei. Ferner hat sie bestritten, dass der Auflieger schadenbedingt in der Zeit vom 04.12.2007 bis zum 08.03.2008 nicht nutzbar gewesen ist. Es sei Aufgabe des Geschädigten, unverzüglich die Beweise zu sichern und den Schadensumfang begutachten zu lassen. Eine Reparaturfreigabe durch den Schädiger sei unter keinen Umständen erforderlich. Warum die Klägerseite den Schaden zunächst unverzüglich einer Vollkaskoversicherung gemeldet, der von dort unverzüglich beauftragte Gutachter aber kein Gutachten erstellt habe, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten. Mutmaßlich habe der Sachverständige entweder das Fahrzeug gekannt und – wie später auch der Sachverständige – Vorschäden festgestellt oder er habe sich geweigert, eine Schadenshöhe festzustellen, die die Klägerseite ihm habe vorgeben wollen. Überdies sei für einen Nutzungsausfall nach dem 10.12.2007 kein Raum. Wer eine Notreparatur im Wert von knapp 1/8 des Wiederbeschaffungswertes von circa 9.000 € an dem Auflieger durchführe, werde sicherstellen, dass das Fahrzeug dann auch nutzbar sei. Im Übrigen könne der Kläger allenfalls entgangenen Gewinn geltend machen, den er jedoch nicht schlüssig dargelegt habe. Außerdem habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, die es geboten hätte, einen Anhänger für circa 2.500 € monatlich anzumieten.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 10.11.2010 (Bd. I Bl. 142 ff. d. A.), vom 16.08.2011 (Bd. II Bl. 213 f. d. A.) und vom 23.08.2012 (Bd. II Bl. 278 ff. d. A.). Mit dem am 11.10.2012 verkündeten Urteil (Bd. II Bl. 308 ff. d. A.) hat es die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

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Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, das Landgericht habe die maßgeblichen Normen des französischen Schadensersatzrechts fehlerhaft angewendet. Der Kläger habe den Umfang des eingetretenen Nutzungsausfalls, dessen Erstattungsfähigkeit auch im französischen Recht eine Entscheidung des Kassationshofes vom 24.11.2011 bestätige, sehr wohl im Detail dargelegt und nachgewiesen. Das Landgericht habe jedoch insbesondere den Vortrag zu der allein von der Beklagten zu vertretenden Verzögerung der Reparaturfreigabe unberücksichtigt gelassen. Die Zeugen und hätten übereinstimmend und glaubhaft geschildert, dass vom Kläger in der Vorweihnachtszeit jeweils Südfrüchte aus Spanien gefahren worden seien. Aus den vorgelegten Gutschriften ergebe sich, welche Einnahmen der Kläger erzielt hätte. Selbst wenn der Umfang des Nutzungsausfalls nicht genau feststellbar wäre, käme keine vollständige Klageabweisung in Betracht. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs sei dann mittels Schadensberechnung in abstracto bzw. durch Schadensschätzung zu bestimmen. Die Annahme, dem Kläger sei aus der überaus langen Standzeit und fehlenden Ersatzmöglichkeit seines einzigen Aufliegers, den er seit Jahren gewerblich genutzt habe, kein Schaden entstanden, sei völlig lebensfremd. Als Grundlage für eine Schätzung hätten die Bescheinigungen der Firma Spedition GmbH vom 10.03.2008 und vom 18.04.2008 herangezogen werden müssen. Darüber hinaus sei unter Beweisantritt vorgetragen worden, dass für die alternative Anmietung eines entsprechenden Lkw Kosten von mindestens 300 € je Tag entstanden wären. Einer Schätzung könnten außerdem die im französischen Recht bekannten Pauschalen zu Grunde gelegt werden, ohne dass der Kläger Mitglied des Verbandes der französischen Transporteure sein müsste. Rechtsfehlerhaft seien auch die Ausführungen des Landgerichts darüber, dass das Fahrzeug nach Durchführung der Notreparatur am 10.12.2007 gewinnbringend habe genutzt werden können, weil es durch die Hecktüren habe beladen werden können und lediglich die Beladung vom Dach aus ausgeschlossen gewesen sei. Da nach den Angaben des Zeugen lediglich in Spanien die Beladung von hinten erfolge, hätte der Kläger jeweils eine Leerfahrt nach Spanien in Kauf nehmen müssen, was jedoch nicht zumutbar sei. Im Übrigen habe das Landgericht verkannt, dass es auf die Möglichkeit des anderweitigen gewinnbringenden Einsatzes des Aufliegers überhaupt nicht ankomme, weil das französische Recht grundsätzlich keine Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten kenne.

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Der Kläger beantragt (Bd. III Bl. 399 f. d. A.),

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das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.10.2012 (Aktenzeichen 9 O 393/09) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 33.326 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Auch die Berufungsbegründung enthalte keine Erklärung, warum der Kläger nicht den Beschlüssen des Erstrichters vom 12.03.2010 und 23.08.2012 nachgekommen sei und aussagekräftige Unterlagen vorgelegt habe. Eine abstrakte Schätzung sei nicht möglich, weil der Kläger nicht Mitglied des Verbandes der französischen Spediteure sei und deshalb die Tagespauschale von 131,64 € nicht zu Grunde gelegt werden könne. Darüber hinaus könne die Standzeit nicht eingegrenzt und die tatsächliche Zeit nicht bestimmt werden, für die Nutzungsausfall entstanden sein soll. Innerhalb der erstinstanzlichen Spruchfrist habe die beklagte Partei im Blick auf die Aussage des Zeugen zusätzlich klären können, dass die Notreparatur bereits stattgefunden hätte, als dieser das Fahrzeug zu Gesicht bekommen habe; die diesbezügliche Zeugenaussage sei somit falsch und mit Erinnerungslücken entschuldbar. Der Zeuge könne sich noch genau erinnern, dass das Fahrzeug bereits notrepariert aus Frankreich nach Deutschland gekommen sei. Die Zeugen hätten nicht hinreichend belegen können, dass der Kläger in den Vorjahren in der Vorweihnachtszeit Südfrüchte aus Spanien gefahren habe. Die erst mit der Berufungsbegründung zur Akte gereichten Belege seien wenig aussagekräftig, weil sie nicht besagten, was transportiert worden sei, und weil sie nicht die Vorjahre, sondern die Zeit unmittelbar vor dem Unfallgeschehen betreffen würden. Mangels näherer Spezifizierung werde bestritten, dass der Kläger die dort genannten Fahrten durchgeführt und die entsprechenden Gelder erhalten habe. Außerdem fehle es an jeglichen Angaben zu gegenzurechnenden Kosten. Solange keine bestätigten Unterlagen hierzu vorgelegt würden, müsse zu Lasten des Klägers davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug während der hier interessierenden Zeit sehr wohl genutzt habe. Das Rechtsinstitut des fiktiven Nutzungsausfalles sei im französischen Recht keineswegs anerkannt, sondern werde lediglich in der Literatur diskutiert.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 19.08.2010 (Bd. I Bl. 120 ff. d. A.), 09.08.2012 (Bd. II Bl. 270 ff. d. A.) und 13.09.2012 (Bd. II Bl. 288 ff. d. A.) und die Sitzungsniederschriften des Senats vom 10.10.2013 (Bd. III Bl. 390 ff. d. A.) und vom 19.12.2013 (Bd. III Bl. 419 ff. d. A.). Bezug genommen.

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Der Senat hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 31.10.2013 (Bd. III Bl. 400 ff. d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.12.2013 (Bd. III Bl. 419 ff. d. A.) verwiesen.

II.

17

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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1. Das Landgericht ist zu Recht von seiner Zuständigkeit als Wohnsitzgericht des Klägers in Deutschland ausgegangen. Nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat (EuGH NJW 2008, 819, 821 Rn. 31). Das gilt ohne Unterschied auch für die Klage eines Unternehmers (vgl. OLG Nürnberg NZV 2013, 32). Ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers ergibt sich, wie der Sachverständige Prof. Dr. Dr. h. c. überzeugend ausgeführt hat, im Streitfall aus Art. L. 124-3 Abs. 1 Code des assurrances.

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2. Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die grundsätzliche Eintrittspflicht der Beklagten außer Streit steht und sich deren Haftung nach dem Art. 1 und 2 des französischen Gesetzes Nr. 85-677 vom 05.07.1985 richtet. Auf das Schadensereignis vom 03.12.2007 ist gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB französisches materielles Recht anzuwenden. Da sich der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Gabelstapler nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 14.06.2011 (Bd. I Bl. 196 d. A.) in Bewegung befand, als er die Beschädigung verursachte, ist das Schadensereignis unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens als Verkehrsunfall zu qualifizieren (Bd. I Bl. 161 ff. d. A.).

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3. Nach den weiteren Ausführungen des Landgerichts hat der Kläger einen konkreten Verdienstausfallschaden nicht ansatzweise nachgewiesen (Bd. II Bl. 313 d. A. Abs. 3). Diese Feststellung hält der Überprüfung durch den Senat stand.

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a) Das Landgericht hat das seiner Feststellung zugrunde liegende französische Recht zutreffend ermittelt und angewandt.

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aa) Das Berufungsgericht ist aufgrund einer zulässigen Berufung grundsätzlich verpflichtet, die Anwendung des fremden materiellen Rechts auf ein Rechtsverhältnis durch das erstinstanzliche Gericht unabhängig von einer Rüge von Amts wegen zu überprüfen (vgl. BGH NJW 1996, 54, 55). Die Bindung des Berufungsgerichts nach § 529 Abs. 1 ZPO greift nicht ein, weil die Auslegung der in § 293 ZPO aufgeführten Rechtsnormen keine Tatsachenfeststellung ist; somit hat das Berufungsgericht sowohl die Ermittlung als auch die Anwendung des ausländischen Rechts in vollem Umfang zu überprüfen und gegebenenfalls durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (Leipold in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 293 Rn. 70; Bacher in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO (Stand 15.07.2013) § 293 Rn. 25).

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bb) Im Rahmen des § 293 ZPO ist nicht nur das ausländische Gesetzesrecht zu ermitteln und anzuwenden, sondern das Recht, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet. Die Ermittlungspflicht des deutschen Richters umfasst daher gerade auch die ausländische Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck kommt (BGH NJW 1991, 1418, 1419; ZIP 2001, 675; SaarlOLG NJW 2002, 1209). Der deutsche Richter darf die Anwendung ausländischen Rechts nicht nach dem reinen Gesetzeswortlaut oder nach eigenem Verständnis vornehmen, sondern hat ausländisches Recht so anzuwenden, wie der Richter des betreffenden Landes es auslegt und anwendet (BGH NJW 1976, 1581; BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Ausländisches Recht 4). Fehlt eine ausländische Rechtspraxis, so kommen zwar grundsätzlich eine Auslegung des ausländischen Rechtssatzes nach den Methoden des anwendbaren Rechts (Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl. § 293 Rn. 39) oder ein Lückenschluss im Wege der Rechtsfortbildung in Betracht (MünchKomm-ZPO/Prütting, 4. Aufl. § 293 Rn. 58). Freilich ist in solchen Fällen Zurückhaltung und große Behutsamkeit erforderlich. Sowohl die Auslegung wie die Fortbildung des fremden Rechts setzen ein Vorgehen im Geiste der ausländischen Rechtsordnung voraus; es ist nicht zulässig, dass der Richter im Mantel der Rechtsfortbildung deutsche Rechtsvorstellungen in das ausländische Recht transformiert (MünchKomm-ZPO/Prütting, aaO).

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cc) Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch unbeschadet der Frage der Aktivlegitimation nicht zu. Herr Prof. Dr. Dr. h. c., als Professor an der Universität (Frankreich) und Direktor des an der Universität des Saarlandes ein ausgewiesener und anerkannter Sachverständiger unter anderem für französisches Zivilrecht, hat in dem vom Landgericht eingeholten ersten Gutachten nachvollziehbar und durch Fundstellen belegt ausgeführt, dass der Geschädigte im französischen Schadensersatzrecht durch den Schadensersatz so gestellt werden soll, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetroffen wäre (Bd. I Bl. 166 d. A. Rn. 25). Nach der auch im Rahmen der Haftpflichtversicherung anzuwendenden Vorschrift des Art. L. 121-1 Code des assurances beträgt die vom Versicherer geschuldete Entschädigung nicht mehr als der Wert der versicherten Sache im Zeitpunkt des Unfalls (Bd. I Bl. 166 d. A. Rn. 26 f.). Ersetzt wird sowohl der reine Nutzungsausfall als auch der aufgrund des Entzugs der Sache während der Instandsetzung entgangene Gewinn (Bd. I Bl. 166 d. A. Rn. 28). Die Ausfallentschädigung ist bei einem Unternehmer, dem das Fahrzeug als Arbeitsmittel dient, höher anzusetzen als bei einer Privatperson. Ersatzfähig ist der volle Verdienstausfall des Unternehmers, sofern er darauf zurückzuführen ist, dass das Fahrzeug während der Reparaturzeit nicht zur Verfügung stand (Bd. I Bl. 166 d. A. Rn. 29). Die Beweislast für die Höhe des durch den Ausfall konkret entstandenen Schadens und für die kausale Verknüpfung dieses Schadens mit dem Unfallereignis liegt beim Geschädigten (Bd. I Bl. 168 d. A. Rn. 31). Für die Bestimmung der Höhe des entgangenen Gewinns gibt es keine feste Regel, auch wenn sich Teile des französischen Schrifttums ausdrücklich für die Anwendung der Methode des § 252 Satz 2 BGB aussprechen. Dem Tatrichter steht nach französischem Recht bei der Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes im Rahmen seiner souveränen Einschätzung (appréciation souveraine) ein großer Ermessensspielraum zu (Bd. I Bl. 168 d. A. Rn. 32). Allerdings kann, wie der Sachverständige vor dem Senat mündlich erläutert hat, nach dem französischen Recht abstrakte Nutzungsentschädigung nur gewährt werden, wenn tatsächlich ein gewisser Verdienstausfallschaden gegeben ist und der Geschädigte im fraglichen Zeitraum an der Nutzung tatsächlich gehindert war. Erforderlich ist in jedem Fall die Überzeugung des Richters, dass ein Schaden überhaupt dem Grunde nach entstanden und nur die Höhe unklar ist. Auch wenn es zu dieser Problematik noch keine französische Rechtsprechung gibt, befürwortet die vom Sachverständigen angegebene Literatur eine solche Lösung (Bd. III Bl. 420 d. A. Abs. 3). Im Einklang mit dieser – in Ermangelung vom Sachverständigen verneinter gerichtlicher Entscheidungen und Gegenansichten im Schrifttum – zu Grunde zu legenden Auffassung des französischen Rechts und auf Grund überzeugender tatsächlicher Feststellungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

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b) Die Berufung rügt, aus den Bescheinigungen der Firma Spedition GmbH vom 10.03.2008 und vom 18.04.2008 in Verbindung mit der Aussage des Zeugen gehe hervor, welcher Ausfall dem Kläger entstanden sei. Der Zeuge habe in der Bescheinigung vom 18.04.2008 und mit seiner Aussage bestätigt, dass der durchschnittliche Nettoumsatz eines von der Firma eingesetzten Lkw pro Tag bei 605,70 € liege. Dieser Betrag werde abzüglich einer Provision in Höhe von 7 v. H. ausgezahlt. Nach Abzug der einsatzabhängigen Kosten wie Kraftstoff, Verschleiß, Maut usw. verbleibe ein Betrag von 438,50 €, der als Ausfall für jeden möglichen Einsatztag in Ansatz zu bringen sei (Bd. II Bl. 354 f. d. A.). Wäre der Kläger an die Firma herangetreten, hätte er im fraglichen Zeitraum für diese fahren und dabei den bescheinigten Umsatz erzielen können. Im Zeitpunkt des Schadenseintritts sei der Kläger nur deswegen nicht mehr für die Firma gefahren, weil er, wie in den Jahren zuvor, in der vorweihnachtlichen Zeit mit Aufträgen anderer Firmen mehr habe verdienen können. Auch der Zeuge habe bestätigt, der Kläger habe ihm damals von Aufträgen nach Spanien erzählt, die er auf Grund des Unfalls nicht habe fahren können. Darüber hinaus habe der Zeuge bestätigt, der Kläger hätte sowohl von ihm als auch von anderen Firmen Aufträge bekommen können (Bd. II Bl. 355 d. A. Mitte). Allein die Spedition habe dem Kläger im Monat vor dem Schadensfall für Transporte mit dem betreffenden Lkw 11.421,28 € gezahlt (aaO). Diese Angriffe der Berufung haben keinen Erfolg.

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aa) Der Kläger begehrt Ersatz eines Nutzungsausfalls für den Sattelauflieger (Klageschrift Bd. I Bl. 15 d. A. Mitte, Berufung, Bd. II Bl. 353 d. A. Mitte) und macht damit Verdienstausfall als entgangenen Gewinn geltend (Klageschrift Bd. I Bl. 23 d. A. oben, Berufung Bd. II Bl. 353 d. A. letzter Abs.). Wie das Landgericht auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. Dr. h. c. überzeugend ausgeführt hat, ist es in der französischen Rechtsprechung gut geheißen worden und erscheint es auch im vorliegenden Fall als vorzugswürdige Methode, den Verdienstausfall an Hand steuerlicher Belege zu schätzen (Bd. I Bl. 169 d. A. Rn. 34; zum Nachweis des konkreten Verdienstausfalls in Frankreich durch Vorlage von Steuerunterlagen und eventuell einer exakten Berechnung des Steuerberaters vgl. auch Schwarz NJW 1991, 2058, 2065).

27

(1) Das Landgericht hatte den Kläger bereits vor Einholen des Rechtsgutachtens durch Hinweisbeschluss vom 12.03.2010 darauf hingewiesen, dass bei Selbständigen der Verdienstausfall (nach französischem Recht) durch eine Bescheinigung des Steuerberaters oder durch Vorlage von Steuererklärungen, die eine Gegenüberstellung der Einnahmen vor und nach dem Schadensereignis ermöglichen, substantiiert dargelegt werden muss (Bd. I Bl. 81 d. A.). Daraufhin hat der Kläger im Schriftsatz vom 06.05.2010 vorgetragen, für das Jahr 2007 liege der Firma bisher keine Steuererklärung vor (Bd. I Bl. 103 d. A.). Im Schriftsatz vom 14.06.2011 hat der Kläger erklärt, er habe keinen Zugriff auf die Steuerbescheide aus den betreffenden Jahren, und er sei bemüht, dieselben gleichwohl über das Finanzamt zu erhalten (Bd. I Bl. 197 d. A.). Da der Kläger behauptet, er sei Inhaber der Firma, und habe ihm die Forderung gegen die Beklagte abgetreten, sind ihm auf der Grundlage seiner eigenen Darstellung entsprechende Darlegungen grundsätzlich möglich und zumutbar. Durch Auflagen- und Beweisbeschluss des Landgerichts vom 23.08.2012 ist dem Kläger aufgegeben worden, für die Jahre 2007 und 2008 aussagekräftige Unterlagen betreffend den Umsatz bzw. Gewinn der Firma Transporte (Steuerbescheide, betriebswirtschaftliche Auswertungen oder Ähnliches) vorzulegen (Bd. II Bl. 279 d. A. oben). Eine erstinstanzliche Stellungnahme des Klägers ist dazu nicht erfolgt, und auch die Berufung legt die erforderlichen Unterlagen nicht vor, obgleich sie dazu allen Anlass gehabt hätte. Überdies ist die Bemerkung der Beklagten im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 25.08.2010 (Bd. I Bl. 127 d. A.) nicht von der Hand zu weisen, dass angesichts der sich auf der Grundlage der Behauptungen des Klägers ergebenden jährlichen Gewinne der Firma von 108.000 bis 160.000 € für 2007 nicht nur eine Steuererklärung, sondern auch ein Steuerbescheid längst hätte vorliegen müssen.

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(2) Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung vom 19.12.2013 behauptet, Grund für die Nichtvorlage von Steuerunterlagen sei es, dass er sämtliche Geschäftsunterlagen der Steuerberaterin ausgehändigt habe und diese ihm die Unterlagen vor dem Hintergrund, dass er deren Honorare nicht bezahlt habe, nicht herausgebe. Vor dem Hintergrund einer anschließenden Insolvenz läge letztlich gar keine steuerliche Veranlagung vor (Bd. III Bl. 421 d. A. Mitte). Dieses neue und von der Beklagten bestrittene (aaO) Angriffsmittel ist nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht zuzulassen, weil der betreffende Gesichtspunkt im ersten Rechtszug für den anwaltlich vertretenen Kläger erkennbar von zentraler Bedeutung war und trotz mehrerer Hinweise des Landgerichts und des Gegners nicht geltend gemacht worden ist.

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bb) Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit im Wesentlichen zutreffender Begründung einen Schaden des Klägers auch nicht an Hand der Bescheinigungen der Spedition GmbH, feststellen können. In der ersten Bescheinigung vom 10.03.2008 bestätigte die der Firma, dass dieser bedingt durch eine Standzeit anlässlich der Reparatur des Schadens an dem Auflieger in der Zeit vom 04.12.2007 bis zum 08.03.2008 Ausfall in Höhe von 438,50 € pro Tag entstanden sei (Bd. I Bl. 48 d. A.). Davon abweichend bestätigte die der Firma mit Datum vom 18.04.2008, dass der Firma H. wegen derselben Umstände ein tatsächlicher Verdienstausfall pro Tag von 298,80 € entstanden sei (Bd. I Bl. 49 d. A.). Diese Bescheinigungen sind, wie die Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugen ergeben hat, zur Schadensermittlung beim Kläger nicht geeignet.

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(1) Der Kläger hat in der Klageschrift die Firma als Großauftraggeber bezeichnet (Bd. I Bl. 23 d. A. oben) und im Schriftsatz vom 14.06.2011 behauptet, die Firma sei seinerzeit ausschließlich für die Firma S. gefahren (Bd. I Bl. 197 d. A.). Der Zeuge als Geschäftsführer der S. hat indessen auf Frage eingeräumt, dass der Kläger ab Herbst 2007 nicht mehr für die gefahren und folglich im Unfallzeitpunkt nicht mehr für diese tätig war (Bd. II Bl. 293 d. A. Abs. 1). Da der Geschädigte im französischen Schadensersatzrecht durch den Schadensersatz so gestellt werden soll, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetroffen wäre (Bd. I Bl. 166 d. A. Rn. 25), kann für die Schadensermittlung nicht auf eine hypothetische Tätigkeit bei der abgestellt werden, weil der Kläger seine Tätigkeit bei dem Unfall tatsächlich beendet hatte. Dass der Kläger ohne den Unfall wieder für tätig geworden wäre, ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (Bd. II Bl. 312 d. A. Abs. 2), nicht festzustellen. Davon abgesehen hat der Zeuge bekundet, er habe in dem Schreiben vom 18.04.2008 den Ausfall an Hand „unserer Lkw“ niedergelegt, er sei dabei von einem durchschnittlichen Umsatz der von ihnen eingesetzten Lkw von 605,70 € ausgegangen und habe die einsatzabhängigen Kosten pro Tag in Höhe von 308,90 € in Abzug gebracht (Bd. II Bl. 293 d. A.). In dem Schreiben der vom 02.06.2008 an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers ist angegeben, die diesem vorliegenden Zahlen seien auf Grund der Umsätze und Kosten der eigenen Lkw der und der von ihr fest eingesetzten Fremd-Lkw ermittelt worden (Bd. I Bl. 95 d. A.). Durchschnittszahlen für die Lkw der und die von ihr fest eingesetzten Fremd-Lkw erlauben jedoch keine Rückschlüsse auf den vom Kläger mit dem Auflieger ohne den Unfall zu erzielenden Verdienst.

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(2) Auf Grund der Aussage des Zeugen ist ebenso wenig zu erkennen, wie der Kläger stehen würde, wenn das hier interessierende Schadensereignis nicht eingetroffen wäre. Der Zeuge hat auf Frage erklärt, den Kläger von unterwegs zu kennen. Sie hätten sich zufällig getroffen, 2006 in Spanien und vorher auch schon in Luxemburg. Für die Richtigkeit der auf weitere Frage gegebenen Einlassung, der Kläger hätte bei ihm Fahrten nach Spanien bekommen, allerdings nur Hinfahrten (Bd. II Bl. 296 d. A. Mitte), gibt es keine objektiven Anhaltspunkte, zumal der Zeuge auf weitere Frage eingeräumt hat, der Kläger habe ihn des Öfteren gefragt, ob er für ihn fahren könne, er habe aber immer selber genug Aufträge gehabt, Ende 2007 habe der Kläger ihn nicht nach Aufträgen gefragt (aaO). Auf weitere Frage hat der Zeuge sodann bekundet, der Kläger hätte für eine Firma und auch für eine Firma fahren können (Bd. II Bl. 297 d. A. Abs. 1). Konkrete Umstände hat der Zeuge allerdings nicht angegeben. Seine auf weitere Nachfragen gegebenen Erklärungen sind auffällig detailarm. So hat der Zeuge angegeben, mindestens einmal die Woche mit dem Kläger telefoniert zu haben, auch in der Zeit des Unfalls. Demnach soll der Kläger Aufträge nach Spanien gehabt haben, doch war der Zeuge noch nicht einmal in der Lage, einen konkreten Auftrag oder Auftraggeber zu nennen (Bd. II Bl. 297 d. A.). Dementsprechend ist, wie das Landgericht zutreffend bemerkt hat, unklar geblieben, in welchem Umfang und zu welchen Preisen der Kläger Aufträge hätte erhalten können (Bd. II Bl. 312 d. A. Abs. 3).

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cc) Der neue und von der Beklagten bestrittene Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung, im Monat vor dem hier interessierenden Schadenfall habe ihm alleine die Spedition für Transporte mit dem streitgegenständlichen Lkw 11.421,28 € gezahlt (Bd. II Bl. 355 d. A. Abs. 4), ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Darüber hinaus geht aus den von der Berufung als Anlagen vorgelegten Gutschriften der Spedition L., St. I., nur hervor, dass die Firma für diese im November 2007 an insgesamt 12 Tagen Fahrten durchgeführt hat. Damit ist noch nicht einmal eine vollständige Auslastung des Lkw für November 2007 belegt. Allein an Hand dieser Unterlagen lassen sich die vom Kläger behaupteten 19 Ausfalltage für Dezember 2007, 26 Ausfalltage für Januar 2008, 25 Ausfalltage für Februar 2008 und sechs Ausfalltage für März 2008 jedenfalls nicht als wahrscheinlich ansehen. Die Beträge der Gutschriften der Spedition – die auch Mautzahlungen einschließen – sind außerdem mit einem Verdienstausfallschaden der Firma nicht deckungsgleich, da insbesondere die konkreten Kosten für die Durchführung der Fahrten nicht bekannt sind.

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4. Anders als die Berufung meint, kann dem Kläger nach französischem Recht vorliegend auch kein pauschaler Nutzungsausfall zugesprochen werden.

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a) Das Landgericht hat unter Beachtung des Rechtsgutachtens richtig ausgeführt, dass die Nutzungsausfalltabelle der französischen Versicherungs- und Transportwirtschaft, die per 01.01.2005 eine maximale Tagespauschale von 131,64 € für Fahrzeuge vorsieht (vgl. Backu/Wendenburg DAR 2006, 541, 545, 548), die Gütertransporte im gewerblichen Fernverkehr durchführen, nicht herangezogen werden kann (Bd. II Bl. 313 d. A. unten). Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. h. c. hat gutachtlich erklärt, dass diese Nutzungsausfalltabelle lediglich eine Vereinbarung zwischen dem Verband der französischen Straßentransporteure und der Versicherungswirtschaft über die im Fall einer außergerichtlichen Schadensregulierung zu zahlenden Tagespauschalen darstellt. Sie könnte nach französischem Recht folglich nur dann Bindungswirkung entfalten, wenn der Geschädigte Mitglied eines derjenigen Verbände wäre, die einer solchen Pauschalisierung zugestimmt haben und wenn es um eine außergerichtliche Schadensregulierung ginge (Bd. I Bl. 168 f. Rn. 32). Beide Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Die Berufung, die die Nutzungsausfalltabelle gleichwohl zu Gunsten des nicht verbandsangehörigen Klägers im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung angewendet wissen will, zeigt indessen nicht auf, dass das Gutachten – dessen Begründung dem Senat einleuchtet – in diesem Punkt unzutreffend wäre, d. h. dass im französischen Recht und insbesondere in der gerichtlichen Praxis die Nutzungsausfalltabelle auch dann herangezogen würde, wenn diese beiden Voraussetzungen nicht gegeben sind.

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b) Im Übrigen hat das Landgericht mit Recht Anhaltspunkte für eine abstrakte Schadensberechnung nach französischem Recht für nicht gegeben erachtet (Bd. II Bl. 313 d. A. Mitte).

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aa) Die Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h. c. im zweiten Rechtsgutachten, wonach eine Abweisung der Klage hinsichtlich des Verdienstausfalls „in diesem Fall“ nach der im Gutachten nachgewiesenen Car-Crash-Line-Rechtsprechung des französischen Kassationshofes nicht in Betracht kommt, schließen erkennbar an den vorherigen Satz des Gutachtens an. Sie setzen also voraus, dass sich der konkrete Verdienstausfall einerseits nicht zur Überzeugung des Richters sicher beziffern lässt, der Richter aber andererseits davon überzeugt ist, dass ein erstattungsfähiger Schaden dem Grunde nach vorliegt (Bd. II Bl. 229 d. A.).

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bb) Das Landgericht hat unter Anwendung des im Gutachten dargestellten französischen Rechts und unter Berücksichtigung aller Umstände keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine abstrakte Schadensberechnung erkennen können (Bd. II Bl. 313 d. A. Mitte). Dabei kann offen bleiben, ob insoweit, wie das Landgericht angenommen hat (Bd. II Bl. 313 d. A. unten), zu Gunsten des Geschädigten § 287 ZPO eingreift (so auch LG Saarbrücken (13. Zivilkammer) NJW-RR 2012, 885, 886 m. w. Nachw.) oder ob auch insoweit französisches Recht gilt (so LG Hanau, Urt. v. 09.06.2011 – 4 O 28/09, juris Rn. 42). Denn auch im französischen Recht kann Schadensersatz nicht allein aus Billigkeitserwägungen ohne hinreichende Anhaltspunkte zugesprochen werden (Cour de cassation, 1ère chambre civile vom 03.07.1996, Aktenzeichen (N° de pourvoi) 94-14820, im Internet abrufbar unter www.Legifrance.gouv.fr; Art. 1383 Nr. 120 („Les juges du fond ne peuvent décider de fixer le préjudice en équité à une somme forfaitaire.“)). Im Rahmen der mündlichen Erläuterung vor dem Senat hat der Sachverständige Prof. Dr. Dr. h. c., was vorstehend unter I 3 a cc bereits bemerkt worden ist, bestätigt, dass nach französischem Recht abstrakte Nutzungsentschädigung nur gewährt werden kann, wenn tatsächlich ein gewisser Verdienstausfallschaden gegeben ist und der Geschädigte im fraglichen Zeitraum an der Nutzung tatsächlich gehindert war (Bd. III Bl. 420 d. A. Abs. 3).

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cc) Indessen kann nicht festgestellt werden, ob und – wie das Landgericht zutreffend bemerkt hat (Bd. II Bl. 313 d. A. unten) – an wie vielen Tagen ein Ausfall tatsächlich entstanden ist. Der Kläger hat in der Klageschrift behauptet, der Auflieger sei vom 04.12.2007 bis zum 08.03.2008 bei der Firma repariert worden und habe damit vom 04.12.2007 bis zum 08.03.2008 nicht genutzt werden können (Bd. I Bl. 22 d. A. Mitte). Der Zeuge hat abweichend von dieser Darstellung ausgesagt, er habe das Fahrzeug erstmals etwa Mitte Dezember beim Kläger besichtigt. Es sei dann zu ihm überführt worden. Am 04.01.2008 sei das neue Schiebeverdeck geliefert worden. Offenbar habe die Versicherung nicht mit der ausländischen Versicherung kooperieren können, so genau wisse er das aber nicht. Jedenfalls habe die Versicherung Anfang Februar einen eigenen Gutachter geschickt. Der Kläger habe das Fahrzeug allerdings zuvor wieder bei dem Zeugen abgeholt gehabt. Das könne im Dezember, aber auch in der ersten Januarwoche gewesen sein (Bd. II Bl. 290 d. A. Abs. 1). Diese vagen und zudem der Darstellung des Klägers in wesentlichen Punkten widersprechenden Angaben des Zeugen stellen keine zuverlässige Schätzungsgrundlage dar. Die Rechnungen der Firma für die Notreparatur vom 19.02.2008 (Bd. I Bl. 93 d. A.) und für die Beseitigung des Unfallschadens vom 28.02.2008 (Bd. I Bl. 94 d. A.) enthalten keine Zeitangaben. Laut einem Schreiben der Firma vom 15.10.2008 an die Firma soll von Seiten der Firma („Unsererseits“) ein Gutachter beauftragt worden sein und am 02.01.2008 seine Arbeit aufgenommen haben. Das Fahrzeug soll schon vor den Feiertagen zur Besichtigung bereit gestanden haben. Sodann heißt es in dem Schreiben: „Das erstellte Gutachten wurde abgelehnt?“. Weiter wird erklärt, am 06.02.2008 habe Herr als Sachverständiger der Nürnberger Versicherung den Auflieger bei der Firma besichtigt, woraufhin die Reparaturfreigabe erfolgt sei. Die Reparaturzeit und die Beschaffung der benötigten Teile hätten circa vier Wochen gedauert (Bd. I Bl. 46 d. A.). In diesem Schreiben ist nur eine tatsächliche – ungefähre – Reparaturdauer von circa vier Wochen unter Berücksichtigung der Beschaffung benötigter Teile angegeben. In Ermangelung zuverlässiger, glaubhafter Angaben lässt sich selbst mit dem Beweismaßstab des § 287 ZPO weder feststellen, welche Reparaturdauer erforderlich war, noch an welchen Tagen bzw. in welchem Zeitraum die Reparatur tatsächlich durchgeführt worden ist. Insoweit liegt weder ein Gutachten noch eine Bestätigung über die Reparatur vor und hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht nachvollziehbar klären lassen, welchen Zeitraum die Reparatur tatsächlich umfasst haben soll. Da nach Aktenlage zwei Sachverständige mit der Begutachtung beauftragt waren und es sich bei der Firma Fahrzeugvertrieb Fahrzeugaufbauten e. K. erkennbar um eine Fachwerkstatt handelt, wären nähere Angaben erforderlich und möglich gewesen.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO findet keine Anwendung.

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7. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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